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Rechtmäßig ergangene Eigenbedarfskündigung trotz fehlendem vollständigen Einzug

Am 01.08.2023 hat das Amtsgericht Monschau entschieden, dass dem damaligen Mieter einer Wohnung kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung aufgrund einer Eigenbedarfskündigung zusteht.
In dem Verfahren rügte der Mieter die Eigenbedarfskündigung, weil die Tochter des Vermieters samt Familie tatsächlich nie vollständig in die streitgegenständliche Wohnung eingezogen ist. Eine ungerechtfertigte Kündigung aufgrund von vorgeschobenen Eigenbedarfs lag nicht vor. Ein zur Kündigung gemäß § 573 II Nr. 2 BGB berechtigter Eigenbedarf liegt dann vor, wenn der Vermieter ein vernünftiges, billigenswertes Interesse daran hat, die Wohnung zur eigenen Nutzung oder zur Nutzung durch eine ihm nahestehende Person zurück zu erhalten. Der Nutzungswunsch und die Lebensplanung des Eigentümers sind dabei zu berücksichtigen. Der Nutzungswunsch muss sich jedoch so weit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an der alsbaldigen Eigen- oder Familiennutzung besteht. Ein unbestimmtes Interesse an einer möglichen späteren Nutzung reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 297/14).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines mangelnden bzw. vorgeschobenen Eigenbedarfs trägt der Kläger als Anspruchssteller, hier der ehemalige Mieter. Eine Umkehr der Beweislast findet nicht statt. Den Vermieter trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Der Mieter hat in die für den Eigenbedarf geltend gemachten Tatsachen regelmäßig keinen Einblick und kann ohne nähere Darlegung seitens des Vermieters nicht beurteilen, ob dessen Kündigung wegen Eigenbedarfs, die den Mieter zum Auszug veranlasst hat, berechtigt war. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist.

Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt Janßen die Beklagten (Vermieter) vertreten und zu Recht auf eine zulässige Eigenbedarfskündigung abgestellt. Der Umstand, dass die Tochter des Vermieters mit ihrer Familie nie vollständig eingezogen ist und mittlerweile in einer anderen Wohnung lebt ändert an der Kündigungserklärung nichts.

Ursprünglich war zwar ein vollständiger Umzug geplant. Es hat jedoch zunächst Renovierungsarbeiten an der Mietwohnung bedurft aufgrund des anhaltenden Nikotingeruchs des Vormieters (20 Jahre in den Räumlichkeiten geraucht).
Neben die fast ein halbes Jahr andauernden Renovierungsarbeiten (während der Coronazeit) kam eine berufliche Veränderung der Mieter, sowie der Mangel an einem Kitaplatz hinzu, sodass sich die Pläne zerschlagen haben. Die Wohnung wurde folglich nur an den Wochenenden genutzt. Der Mietzins wurde hingegen seit Beginn gezahlt.

Es besteht auch keine unzulässige Vorratskündigung. Der Nutzungswunsch war vielmehr absehbar.

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